Unsere Erste Hilfe

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BGB § 249: Art und Umfang des Schadenersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Was Sie im Schadenfall der Reihe nach tun und vor allem sein lassen sollten:

Der Unfall ist gerade erst passiert…wundern Sie sich nicht, es dauert in der Regel nicht lange,

im Ernstfall nur ein paar Stunden, bis Ihr Telefon klingelt und ggf. die “Gegnerische

Versicherung” am anderen Ende sitzt.

Aber weshalb so schnell? Was ist deren Ziel?

Natürlich ist es jenes Ziel, was jeder in der Marktwirtschaft anstrebt:

Geld einzusparen, und das in dieser Situation leider auf Ihre Kosten!

Die gegnerische Versicherung versucht den Schaden mit Ihren Werkzeugen zu “steuern”. Zum Einen wird versucht ein Gutachten zu umgehen, indem man den Kunden damit beauftragt einen in den meisten Fällen kostenlosen, unverbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen und einzureichen, und das auch bei erheblich hohen Reparaturschäden. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug eher gering ausfällt, holen Sie sich lieber die Meinung, das Fachwissen von einem unparteiischen Gutachter ein. Dieser ist dazu verpflichtet, bei einem tatsächlichen “Bagatellschaden” auf Grundlage der Schadenminderungspflicht auf die Erstellung eines Gutachtens zu verzichten und Ihnen gerne Informationen und Ratschläge zum weiteren Verfahrensweg mitzugeben. Wer trägt mit einem Kostenvoranschlag das “Prognoserisiko”? ….Sie! Wie wird in einem Kostenvoranschlag eine etwaige, merkantile Wertminderung beziffert? …gar nicht! Zum Anderen versucht die gegnerische Versicherung Ihnen einen “parteiischen” Gutachter, verpackt in einem Rund-um-sorglos-paket zu stellen. Da sollten Sie jedoch keinesfalls drauf eingehen, da diese Gutachter auf “parteiische Art und Weise” den Schaden für die Versicherung, von denen diese auf provisionsbasis bezahlt werden, versuchen zu mindern. Auch wenn die Rechtslage zu Anfang klar sein sollte, insbesondere bei Haftpflichtschäden auf Parkplätzen, bei denen der Schädiger sogar wortwörtlich seine Schuld anerkannt hat, wird die Schuldfrage, gesteuert durch die gegnerische Versicherung, in vielen Fällen auf 50:50 ausgehen. Auch beispielsweise bei der sogenannten “Fiktiven Abrechnung” gibt es Besonderheiten. Der Endbetrag der Reparaturkosten wird Ihnen niemals 1:1 ausgezahlt. Bitte beauftragen Sie bei jedem Schadenfall einen Rechtsanwalt, der in eindeutiger Schuldfrage auch von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird, da diese Abwicklung durch einen Rechtsbeistand zur sogenannten Schadenabwicklung zählt. Kurz zusammengefasst: 1. Unfall ist passiert! 2. Unparteiischen, neutralen und kompetenten Gutachter beauftragen! 3. Rechtsanwalt einschalten!
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Zum Einen möchten wir Ihren Standpunkt klar machen, daß sie das “Opfer” sind, und niemanden um Erlaubnis fragen müssen. Sie entscheiden “wo der Hase lang läuft”!  
…zum Anderen möchten wir Ihnen hier versuchen, ein paar in der Unfallabwicklung gängige Begrifflichkeiten kurz und für sie verständlich offen zu legen.