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BGB § 249: Art und Umfang des Schadenersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt
der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und
soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Was Sie im Schadenfall der Reihe nach tun und vor allem sein lassen sollten:
Der Unfall ist gerade erst passiert…wundern Sie sich nicht, es dauert in der Regel nicht lange,
im Ernstfall nur ein paar Stunden, bis Ihr Telefon klingelt und ggf. die “Gegnerische
Versicherung” am anderen Ende sitzt.
Aber weshalb so schnell? Was ist deren Ziel?
Natürlich ist es jenes Ziel, was jeder in der Marktwirtschaft anstrebt:
Geld einzusparen, und das in dieser Situation leider auf Ihre Kosten!
Die gegnerische Versicherung versucht den Schaden mit Ihren Werkzeugen zu “steuern”.
Zum Einen wird versucht ein Gutachten zu umgehen, indem man den Kunden damit beauftragt
einen in den meisten Fällen kostenlosen, unverbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen und
einzureichen, und das auch bei erheblich hohen Reparaturschäden.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug eher gering ausfällt,
holen Sie sich lieber die Meinung, das Fachwissen von einem unparteiischen Gutachter ein.
Dieser ist dazu verpflichtet, bei einem tatsächlichen “Bagatellschaden” auf Grundlage der
“Schadenminderungspflicht” auf die Erstellung eines Gutachtens zu verzichten und Ihnen
gerne Informationen und Ratschläge zum weiteren Verfahrensweg mitzugeben.
Wer trägt mit einem Kostenvoranschlag das “Prognoserisiko”? ….Sie!
Wie wird in einem Kostenvoranschlag eine etwaige,
“merkantile Wertminderung” beziffert? …gar nicht!
Zum Anderen versucht die gegnerische Versicherung Ihnen einen “parteiischen” Gutachter,
verpackt in einem “Rund-um-sorglos-paket” zu stellen. Da sollten Sie jedoch keinesfalls drauf
eingehen, da diese Gutachter auf “parteiische Art und Weise” den Schaden für die Versicherung,
von denen diese auf provisionsbasis bezahlt werden, versuchen zu mindern.
Auch wenn die Rechtslage zu Anfang klar sein sollte, insbesondere bei Haftpflichtschäden auf
Parkplätzen, bei denen der Schädiger sogar wortwörtlich seine Schuld anerkannt hat, wird die
Schuldfrage, gesteuert durch die gegnerische Versicherung, in vielen Fällen auf 50:50
ausgehen.
Auch beispielsweise bei der sogenannten “Fiktiven Abrechnung” gibt es Besonderheiten. Der
Endbetrag der Reparaturkosten wird Ihnen niemals 1:1 ausgezahlt.
Bitte beauftragen Sie bei jedem Schadenfall einen Rechtsanwalt, der in eindeutiger Schuldfrage
auch von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird, da diese Abwicklung durch einen
Rechtsbeistand zur sogenannten Schadenabwicklung zählt.
Kurz zusammengefasst:
1.
Unfall ist passiert!
2.
Unparteiischen, neutralen und kompetenten Gutachter beauftragen!
3.
Rechtsanwalt einschalten!
Zum Einen möchten wir Ihren
Standpunkt klar machen, daß sie das
“Opfer” sind, und niemanden um
Erlaubnis fragen müssen. Sie
entscheiden “wo der Hase lang läuft”!
…zum Anderen möchten wir
Ihnen hier versuchen, ein paar in
der Unfallabwicklung gängige
Begrifflichkeiten kurz und für sie
verständlich offen zu legen.
“fiktive Abrechnung”
bezeichnet die Auszahlung der gesamten
Reparaturkosten unter Abzügen rein netto.
Es findet ein finanzieller Ausgleich des
Schadens statt.
“Rund-um-sorglos-paket”
bezeichnet eine reibungslose Abwicklung mit
Hol- und Bringservice und
Mietwagenbereitstellung.
“merkantile Wertminderung”
bezeichnet den “psychologischen
einmaligen Verlust”, der beim Verkauf eines
Fahrzeuges mit repariertem Vorschaden
erzielt werden könnte als bei genau diesem
Fahrzeug ohne jeglichen Vorschaden.
“Prognoserisiko”
bezeichnet das Risiko auf den Kosten
von etwaigen Folgeschäden sitzen zu
bleiben, die aufgrund nicht demontierter
Anbauteile bei Begutachtung nicht
erkannt werden konnten.
“Schadenminderungspflicht”
bezeichnet die Pflicht jedes Beteiligten der
geschädigten Partei, den Schadenumfang
auf ein Minimum zu reduzieren, ohne dabei
benachteiligt zu werden.
“Bagatellschaden”
bezeichnet eine fixe Schadenhöhe von max.
ca. 750,-€ netto unter Ausschluss jeglicher
Folgeschäden, bei der auf die Erstellung
eines Gutachtens verzichtet werden sollte.